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BGH: Sondergebühren für P-Konto in der Regel unzulässig

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) im Verkehr mit Verbrauchern in der Regel unwirksam ist, wenn der Kunde danach – bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein P-Konto – ein über der für dieses Girokonto zuvor vereinbarten Kontoführungsgebühr liegendes Entgelt zu zahlen hat oder wenn das Kreditinstitut – bei der Neueinrichtung eines P-Kontos – ein Entgelt verlangt, das über der Kontoführungsgebühr für ein Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt. (Urteil vom 13. November 2012 – XI ZR 500/11 + Urteil vom 13. November 2012 – XI ZR 145/12🙂 Zur BGH-Seite – siehe auch unsere Seite zum P-Konto

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 21.05.2013