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BGH zur Versagung der Restschuldbefreiung wegen falscher Angaben zwischen Insolvenzeröffnung und Schlußtermin

“Die Restschuldbefreiung kann dem Schuldner auf Antrag eines Insolvenzgläubigers auch dann versagt werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig in der Zeit zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Schlusstermin schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentlichen Kassen zu vermeiden.” BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2011, IX ZB 260/10

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=af7347ff834246ad3821143fe41af5f4&nr=58942&pos=0&anz=1

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AG Hamburg: Erstreckung der “Sperrfrist-Rechtsprechung” des BGH auf die Rücknahmefiktion

AG Hamburg, Beschluss vom 09.11.2011, 68c IK 891/1: “Der BGH hat nunmehr die Konstellation der Rücknahme des RSB-Antrags im Vorverfahren zur Vermeidung einer Entscheidung über einen Versagungsantrag entschieden und auch hier eine 3-jährige Sperrfrist angenommen (BGH v. 12.5.2011 – IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127; s. auch LG Hamburg v. 25.2.2011, ZInsO 2011, 886). Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung an. Diese Rechtsprechung gilt auch für die Rücknahme und fingierte Rücknahme eines neuen Restschuldbefreiungsantrags in einem Folgeverfahren (Pape, FS Ganter, S. 315, 330; Pape/Pape, InsbürO 2010, 162, 164).”

Quelle: http://www.f-sb.de/inso/insorechtsprechung/antrag/sperrfrist_ruecknahmefiktion.htm

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Tagung am 28.3.2012 in Düsseldorf: “Kalt erwischt – Energiearmut” (pdf)

“Gemeinsam mit Expertinnen und Experten von Energieversorgern, Kommunen, Wohlfahrtsverbänden und Verbraucherzentralen wollen wir auf der Tagung innovative Ansätze zur Vermeidung von Energiesperren diskutieren.”
Veranstalter: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Quelle: http://www.f-sb.de/download/tagung_energiearmut_2012.pdf

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Rechtsänderungen SGB III/SGB II in 2012

Durch das “Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt / Instrumentereform” vom 20. Dezember 2011 sind eine Reihe von SGB III/SGB II – Änderungen erfolgt. Einige SGB III – Änderungen sind seit Jahresbeginn wirksam, die meisten erfolgen ab 1. April 2012. Hier gibt es jetzt einige Arbeitsversionen.

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2012/Rechtsaenderungen_SGB.aspx

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BDIU: “Insolvenzrechtsreform geht zulasten der Gläubiger – Mehr Verbraucherinsolvenzen und schlechtere Zahlungsmoral wahrscheinlich”

“Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. (BDIU) lehnt die vom Bundesjustizministerium Ende Januar vorgestellte zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform in ihren wesentlichen Teilen ab. Insbesondere die geplante Verkürzung der Wohlverhaltensperiode im Verbraucherinsolvenzverfahren gefährde die berechtigten Interessen der Gläubiger.”

Quelle: http://inkasso.de/presse/pressemeldungen/insolvenzrechtsreform/index.html

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“Eckpunktepapier” zum außergerichtlichen Einigungsversuch der “Stephan-Kommission” liegt vor (pdf)

www.forum-schuldnerberatung.de veröffentlich ein aktuelles Papier der sog. “Stephan-Kommission”. Auszüge: “Das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ist ein sinnvoller Bestandteil des Restschuldbefreiungsverfahrens…. Eine wichtige gesetzgeberische Maßnahme zur Stärkung des außergerichtlichen Einigungsversuchs ist der Wegfall des obligatorischen Einigungsversuchs als Voraussetzung für das gerichtliche Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren. … Es besteht Einigkeit darüber, dass starre Kriterien für die Bewertung der Aussichtslosigkeit nicht sinnvoll sind. … Liegen die Voraussetzungen für eine erfolgversprechende Möglichkeit einer einvernehmlichen Schuldenregulierung vor, kann der Schuldner die Untersagung weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen für die Dauer von drei Monaten beantragen. … Unbekannte Gläubiger können in die Wirkungen des Schuldenbereinigungsplans einbezogen werden. Hierfür sind eine Veröffentlichung zu Beginn der Verhandlungen und eine gesonderte Veröffentlichung des Schuldenbereinigungsplanes unerlässlich. … Neben diesen gesetzlichen Änderungen bedarf es zur Stärkung des außergerichtlichen Einigungsversuchs standardisierter Pläne. … Mustervergleichsbedingungen, die gemeinsam von Gläubiger- und Schuldnerseite abgestimmt worden sind, erleichtern die Vergleichsverhandlungen.”

Quelle: http://www.f-sb.de/download/insoreform2012_eckpunktepapier_2012.pdf

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Kartenverlosung: “Die Kontrakte des Kaufmanns. Eine Wirtschaftskomödie” im Thalia-Theater (pdf)

Am Mittwoch, 08.02.2012, zeigt das Thalia-Theater zum letzten Mal “Die Kontrakte des Kaufmanns. Eine Wirtschaftskomödie” von Literaturnobelpreisträgin Elfriede Jelinek. Wir halten Stück und Inszenierung für einen sehr wichtigen Beitrag zum Thema. Anlässlich der Dernière verlosen wir 1 x zwei Karten und bedanken uns beim Thalia-Theater, die diese Karten zur Verfügung stellt.

Quelle: http://soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/material/2012/pressemitteilung_LAG_SB_HH_2012_02_03-k.pdf

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Zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung bei ALG II Bezug

www.sozialberatung-kiel.de hat einen interessanten Artikel zum Thema erstellt.

Quelle: http://sozialberatung-kiel.de/2012/01/25/zur-ruckkehr-in-die-gesetzliche-krankenversicherung-bei-alg-ii-bezug/

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Thomé – Newsletter vom 01.02.2012

u.a. SGB II-Rechtsprechungsübersicht des BSG im Jahr 2011

Quelle: http://www.meinpolitikblog.de/harald-thom-newsletter-1-2-2012-infos-zu-hartz-iv-sgb-ii-bundesagentur-fr-arbeit-und-vieles-mehr

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Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.04.2016

Tacheles Rechtsprechungsticker KW 05/2012

u.a. 1.1 BSG, Urteil vom 25.01.2012, B 14 AS 101/11 R:
Einnahmen aus der Erbschaft sind Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II in der bis Ende 2010 geltenden Fassung, denn im Fall der Gesamtrechtsnachfolge kann der Erbe bereits mit dem Erbfall über seinen Anteil am Nachlass verfügen. Maßgebend für die Einordnung als wertmäßiger Zuwachs und damit für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist, ob der Erbfall jedenfalls vor der ersten Antragstellung eingetreten ist.

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2045

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