BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2011, 1 BvR 2007/10: Die am 4. August 2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 4 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) bestimmt, dass Minderjährigen die Nutzung von Sonnenbänken in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Einrichtungen nicht gestattet werden darf.
Interessant in Verbindung mit § 134 BGB “Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.” – auf gut Deutsch: Rechnungen von Sonnenstudios an Minderjährige (Taschgengeldparagraph hin oder her) sollten wohl nicht erfolgreich einklagbar sein.
Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-003.html
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