KG Berlin, Beschluss vom 30.08.2011, 18 WF 93/11: “Klagt ein Unterhaltsgläubiger, der über einen vollstreckbaren Unterhaltstitel verfügt, gegen den Unterhaltsschuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auf Feststellung des Bestehens eines Anspruches aus unerlaubter Handlung wegen Nichtzahlung des Unterhalts, fehlt es, wenn der Unterhaltsschuldner diesem Anspruch widersprochen hat, nicht an einem rechtlichen Interesse an der Feststellung”
Interessant ist auch die dortige RN 23: “Grundsätzlich gilt für alle Unterhaltsansprüche, dass sie zeitnah geltend zu machen sind, denn sie dienen der Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs und für den Unterhaltsschuldner muss alsbald Klarheit über die Höhe seiner Belastungen hergestellt werden, damit Rückstände nicht zu einer drückenden Schuldenlast werden ( vgl. BGH FamRZ 2004, 531). Diese Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt nahelegen, sind so gewichtig, dass das Zeitmoment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen ( vgl. BGH, a. a. O. ). Dies gilt auch für bereits titulierte Ansprüche ( vgl. BGH, a. a. O.; OLG Brandenburg, NJW-RR 2002, 362 ff ).” – BGH FamRZ 2004, 531 = Urteil vom 10.12.2003, XII ZR 155/01 (pdf)
Quelle: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/1lon/bs/10/page/sammlung.psml;jsessionid=A944A625497C012D377E711EBC7276C4.jp94?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE224312011&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint
Hinweis: diese Meldung ist ein automatischer Archiv-Import
Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 15.09.2015