wie stets lesenswert – hier vor allem zum Thema Stromversorgung – vgl.:
1.1 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2012, – L 18 AS 2308/12 B ER: Unterbrechung der Stromversorgung ist eine der Wohnungslosigkeit vergleichbare Notlage, die Leistungsträger zur Darlehensgewährung verpflichtet.
1.5 Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.10.2012,- L 12 AS 1442/12 B ER: Die Übernahme von wiederholten Stromschulden ist nicht im Sinne von § 22 Abs. 8 S. 2 SGB II gerechtfertigt, wenn zumutbare Selbsthilfemöglichkeiten nicht – ausgeschöpft worden sind. Der Hartz IV – Empfängerin war und ist es zumutbar, sich um andere Stromanbieter zu bemühen, da sie einen Stromanbieterwechsel offensichtlich bereits einmal vorgenommen hat. Ebenfalls ist es ihr zumutbar, sich im Zivilrechtsweg gegen eine angekündigte oder ausgeübte Stromsperre zu wenden (LSG NRW Beschluss vom 20.08.2012 – L 2 AS 1415/12 B ER; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 05.08.2011 – L 5 AS 1097/11 B ER).
Anderer Auffassung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.07.2012,- L 7 AS 1256/12 B ER Ein Bezieher von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende darf bei drohender Stromsperre nicht ausnahmslos vorrangig auf die Inanspruchnahme zivilrechtlichen Rechtsschutzes verwiesen werden.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2124
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Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.04.2016