Eine lesenswerte Pressemitteilung des BGH (Beschluss vom 5. September 2013 – 1 StR 162/13)
Jahr: 2013
Der BGH hat die Unwirksamkeit einer Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen gegenüber Verbrauchern bestätigt. Die pauschale Überwälzung von Kosten in Höhe von 15 € pro Kontoauszug auf alle Kunden verstößt gegen § 675d Abs. 3 Satz 2 BGB.
BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 – XI ZR 66/13; siehe die PM des BGH und die PM des vzbv.
Wir haben hier mehrfach auf die Petition “Für die Abschaffung der Sanktionen nach dem Sozialgesetzbuch II und XII” hingewiesen. Nun ist die Mitzeichnungsfrist beendet und laut der Bundestagsseite wurde das Quorum erreicht; es gab 55.271 Online-Unterzeichnungen und 34.515 Offline-Unterstützungen.
5. Konferenz zur Sozialen Spaltung in Hamburg „Wasser, Strom, Bildung…. – Zur Bedeutung öffentlicher Güter für eine soziale Stadt“, Donnerstag, 13. Februar 2014, Hochschule für Angewandte Wissenschaften (HAW) Hamburg
Öffentliche Güter, Daseinsvorsorge, Infrastruktur: Hinter diesen Begriffen verbergen sich Arbeits- und Organisationsprozesse, auf die das Funktionieren unserer Gesellschaft angewiesen ist. Die Stichworte Wasser, Energie, Mobilität, Bildung, Gesundheitsversorgung, soziale Dienste und Kultur umreißen aber nicht nur einen Bereich scheinbarer Selbstverständlichkeiten, sondern auch ein Feld politischer Auseinandersetzungen: Wie soll die Herstellung dieser Güter organisiert werden? Wie sollen sie finanziert werden? – Flyer_Konferenz_13022014_Web-Fassung und www.hamburg-stadtfueralle.de
Passenden zu den Meldungen der letzten Tage – aus der heutigen Medieninformation des Bundessozialgerichtes: „Vorabentscheidungsverfahren zum Gleichbehandlungsgebot für EU-Bürger – Der Senat hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Gilt das Gleichbehandlungsgebot des Art 4 VO (EG) 883/2004 ‑ mit Ausnahme des Exportausschlusses des Art 70 Abs 4 VO (EG) 883/2004 ‑ auch für die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen iS von Art 70 Abs 1, 2 VO (EG) 883/2004?
Aus der heutigen PM des Europäischen Parlamentes: „Jeder, der seinen rechtmäßigen Wohnsitz in der EU hat, soll Anspruch auf Zugang zu grundlegenden Kontodiensten haben, heißt es in einem EU-Gesetzesentwurf, dem das Parlament am Donnerstag zugestimmt hat. Zudem sollen die Gebühren und Regeln solcher Konten transparent und vergleichbar gestaltet werden und der Wechsel zu einem anderen Geldinstitut, das bessere Konditionen anbietet, möglich sein. Die endgültige Fassung des Textes muss in Verhandlungen mit den EU-Mitgliedstaaten vereinbart werden.“ – siehe auch unsere Meldung vom 8.5.2013 (EU: “Kommission will günstigere und transparentere Bankkonten für alle”)
Heute in einer Woche endet die Frist zur Unterzeichnung der Petition: “Für die Abschaffung der Sanktionen nach dem Sozialgesetzbuch II und XII”. Aktuell gibt es über 38.000 Online-Unterzeichner. Gibt es 50.000 Unterstützungen wird über eine Petition in der Regel im Petitionsausschuss öffentlich beraten.
Die Internationale Konferenz zu Finanzdienstleistungen 2014 findet am 22./23. Mai 2014 in Hamburg statt. Über das Leitthema „Falsche Anreize bei Finanzdienstleistungen“ werden in diesem Jahr zahlreiche Vertreter von Banken, Verbraucherverbänden, Schuldnerberatungen, der Wissenschaft, der Politik und der Medien diskutieren. – Ankündigung des iff.
Bei dieser Gelegenheit zur Erinnerung: die Jahresfachtagung der BAG-SB findet am 7./8. Mai 2014 in Frankfurt statt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Dezember 2013 – 9 AZR 51/13: Besitzt ein Arbeitgeber die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt.
Kaum hatten wir gestern die Entscheidung des LSG NRW zu dieser Frage vermeldet, erhielten wir den Hinweis (Dank an RA Habbe, Berlin), dass das LSG Niedersachsen-Bremen entgegengesetzt entschieden hat. „Der Senat vermag im Ergebnis einen Verstoß gegen Europarecht mit der Folge der Unanwendbarkeit des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II nicht festzustellen.“