SG Hildesheim, Beschluss vom 19.12.2012 – S 26 AS 1917/12 ER: “Das auf Erteilung einer Bescheinigung iS des § 850k Abs 5 Satz 2 ZPO gerichtete Begehren ist in der Hauptsache als (echte) Leistungsklage iSd § 54 Abs 5 SGG zu verfolgen. Die Entscheidung über die Erteilung dieser Bescheinigung ist kein Verwaltungsakt. … Der Gesetzgeber hat eine Pflicht der in § 850k Abs 5 Satz 2 ZPO genannten Stellen zur Ausstellung der dort erwähnten Bescheinigung ausdrücklich verneint (Bundestags-Drucksache 16/7615, 20). … Die Antragsteller werden damit nicht – wie sie meinen – zu Opfern allseitiger Verweigerung der Sozialleistungsträger, sondern lediglich auf das vorgesehene, rechtsstaatlich legitimierte Verfahren beim fachlich spezialisierten Gericht [Anmerkung: gemeint ist das Vollstreckungsgericht] verwiesen. Sollte es ein rechts- oder sozialstaatlich zweckmäßigeres Verfahren geben – was sich der Kammer, ohne dass es hier darauf ankäme, jedenfalls nicht aufdrängt -, bleibt eine entsprechende Änderung der Legislative vorbehalten.”
Anmerkung:Siehe auch unsere Meldung vom 2.3.2011, in dem wir auf die Entscheidung des LG Essen hinweisen (Beschl. v. 9. 11. 2010; AZ 7 T 568/10). Demnach sind häufig keine gesonderten Bescheinigungen durch anerkannte Schuldnerberatungsstellen erforderlich. Nach Ansicht des LG reicht etwa ein Sozial-Leistungsbescheid selbst aus. Klingt gut, hat aber einen Haken: Im konkreten Fall wurde mit Verweis auf den vorliegenden Leistungsbescheid der Antrag auf gerichtliche Festsetzung des Freibetrages (§ 850k Absatz 5, Satz 4 ZPO) zurückgewiesen. Was aber ist, wenn die Bank den Leistungsbescheid trotzdem nicht anerkennt? Den Beschluss kann man unter www.justiz.nrw.de nachlesen, was sich sehr empfiehlt!
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?modul=esgb&id=157408
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