10.02.2017: nachstehendes ist wegen BSG-Entscheidung veraltet! siehe https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2017/bundessozialgericht-kein-hoeheres-arbeitslosengeld-ii-wegen-hundehaftpflichtversicherung/
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aus dem aktuellen Thomé-Newsletter: „Ist eine Hundehaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben, müssen im SGB II/SGB XII die jeweiligen Kosten vom Einkommen abgesetzt werden, dies schreibt § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II und § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII zwingend vor. Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen sind unabhängig von ihrer Höhe oder ob sie aus sonstigen Gründen notwendig sind, immer abzusetzen.