Der Bundesgerichtshof entwickelt seine Sperrfrist-Rechtsprechung immer weiter. Nun hat der BGH am 7. Mai 2013 unter dem Aktenzeichen IX ZB 51/12 beschlossen:
„Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders gestellt worden ist. Eine Stundung der Verfahrenskosten für einen solchen Antrag scheidet aus (Fortführung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 – IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13).“
[Anmerkung: bitte diesen Beschluss nicht mit dem Urteil des BGH vom gleichen Tag und dem Aktenzeichen IX ZR 151/12 verwechseln.] – Vgl. auch unsere Meldung vom 10.07.2013.
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