BGH: Kündigung eines Girovertrags bedarf keiner Abwägung der gegenseitigen Interessen

Urteil vom 15. Januar 2013, XI ZR 22/12: Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat hat entschieden, dass die ordentliche Kündigung eines Girovertrags nach Nr. 19 Abs. 1 AGB-Banken 2002 nicht voraussetzt, dass eine private Bank eine Abwägung ihrer Interessen an einer Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den Interessen des Kunden an dessen Fortbestand vornimmt.

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0008/13

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