BGH, Urteil vom 03.07.1991 – VIII ZR 190/90, NJW 1991, 2645 Leitsatz des Gerichts:
1. Der Anspruch des Tarifkunden auf Stromlieferung für die Privatwohnung und der Anspruch des Elekrizitätsversorgungsunternehmens auf Bezahlung von Rückständen aus einem anderen, den örtlich von der Wohnung getrennten, Gewerbebetrieb betreffenden Versorgungsvertrag beruhen nicht aus demselben rechtlichen Verhältnis i.S.d. § 273 Abs. 1 BGB.
2. Die Einstellung der Stromversorgung wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung aus einem anderen Stromversorgu7ngsvertrag ist nur gerechtfertigt, wenn neben den in § 33 II 1 AVBelT geregelten Erfordernissen auch die Voruassetzungen des § 273 Abs. 1 BGB erfüllt sind.
vgl. http://alt.f-sb.de/service_ratgeber/rechtspr/allgem/strom.htm