Der Titel dieser Meldung ist eine provokante Zusammenfassung von BGH, Beschluss vom 26. September 2013 – IX ZB 247/11: Vermögen, das der Schuldner nach der Verfahrenseröffnung aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen angespart und auf ein Konto eines Kreditinstituts eingezahlt hat, unterliegt dem Insolvenzbeschlag.
Rn 7: „… Arbeitseinkommen anzusparen und dem Gläubigerzugriff zeitlich unbegrenzt vorzuenthalten, ist dagegen rechtlich nicht möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2011 – VII ZB 64/10, BGHZ 191, 270 Rn. 15).“
Rn 8: „… Der Senat ist daher auch bisher davon ausgegangen, dass Vermögen, das aus angesparten pfändungsfreien Beträgen gebildet wird, nach § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 InsO in die Masse fällt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2013 – IX ZB 170/11, WM 2013, 1030 Rn. 19).“