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BGH: Unterhaltspflichten bei Hartz IV – und die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit

„Durch die sozialrechtliche Berücksichtigung titulierter Unterhaltspflichten bei einem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhöht sich dessen unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht.“ – BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 – XII ZB 39/11 – siehe www.rechtslupe.de