BGH, Beschluss vom 25. April 2013, IX ZB 179/10
Anmerkungen aus dem aktuellen Newsletter von RA Henning & Janlewing:
„Es besteht bekanntlich kein Wahlrecht des antragstellenden Schuldners oder Gläubigers zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenzverfahren (BGH Urt. 20.1.2011, IX ZR 238/08, ZInsO 2011, 425-426). Es ist vielmehr stets das den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners entsprechende Verfahren zu eröffnen und durchzuführen.
Der BGH bestätigt jetzt, dass im Fall der Beantragung einer bestimmten Verfahrensart, das Gericht dies bei der Prüfung nicht übergehen darf. Hält das Gericht die beantragte Verfahrensart für unzutreffend, hat es den Antrag daher, nach vorheriger Anhörung des Antragstellers, abzuweisen. Der abweisende Beschluss kann vom Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gem. § 34 angefochten werden.
Hat der Schuldner trotz ausdrücklichem Hinweis, dass die beantragte Verfahrensart nicht statthaft ist, seinen Antrag beschränkt und auch nicht zumindest hilfsweise die Eröffnung der zutreffenden Verfahrensart beantragt, so ist das Verfahren daher nicht von Amts wegen analog § 17a GVG in das als zulässig erachtete Verfahren zu überführen (so aber Bork ZIP 1999, 301; Nerlich/Römermann/Römermann § 304 Rn 39).
Die einmal erfolgte rechtskräftige Zuordnung des Verfahrens ist im übrigen nicht mehr abänderbar (BGH Beschl. vom 24.3.2011 -IX ZB 80/11- ZInsO 2011, 932) Ein eröffnetes Verbraucherverfahren bleibt daher ein Verbraucherverfahren, auch wenn nachträglich Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bekannt werden. Dies gilt nur im Fall der äußerst seltenen Nichtigkeit des Eröffnungsbeschlusses nicht.“