Aus der gestrigen PM des BGH ergibt sich, dass es unzulässig ist, wenn die Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto automatisch zur Kündigung eines Dispos und / oder Kreditkarte führt. Ebenso darf nicht automatisch der „Karten- und Dokumentenservice“ gesperrt werden. Des Weiteren bestätigt der BGH, dass ein Sonder-Entgelt für ein P-Konto unzulässig ist.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2013 – XI ZR 260/12.
vgl. auch die PM des vzbv.
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