BGH, Urteil vom 10. Oktober 2013 – IX ZR 30/13:
„Der Schuldner kann seinen Widerspruch gegen den angemeldeten, nicht titulierten Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bereits vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit der negativen Feststellungsklage gegen den Gläubiger weiter verfolgen.“
Bei dieser Gelegenheit die Erinnerung an BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 – IX ZR 41/10, welches im aktuellen Urteil auch zitiert wird.
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