Beschluss vom 3. Juli 2013 – XII ZB 220/12: „Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Reichweite des Ausbildungsunterhalts für volljährige Kinder entschieden. (…) Mit seiner heutigen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass auch eine dreijährige Verzögerung der Aufnahme einer Erstausbildung infolge zwischenzeitlich geleisteter Praktika und ungelernter Tätigkeiten noch der Obliegenheit des Kindes entsprechen kann, seine Ausbildung planvoll und zielstrebig aufzunehmen.“ – Quelle: Pressemitteilung BGH
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BGH zur Reichweite des Ausbildungsunterhalts für volljährige Kinder
Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 15.09.2015