RA Henning weist im neuesten Newsletter von Henning und Janlewing auf BGH, Urteil vom 18. April 2013, IX ZR 165/12 hin: „Die Vorausabtretung künftiger, nach Verfahrenseröffnung entstehender Forderungen erlangt infolge Konvaleszenz ihre Wirksamkeit zurück, wenn diese aus einer durch den Insolvenzverwalter freigegebenen selbständigen Tätigkeit des Schuldners herrühren.“
Anmerkung von RA Henning:
„Diese Entscheidung dürfte weitreichende Folgen haben. Die Freigabe einer Selbstständigkeit gem. § 35 Abs. 2 InsO wird als Regelungsinstrument in Zukunft grundsätzlich immer dann ausscheiden, wenn der Schuldner die Einnahmen aus seiner Selbstständigkeit vor Insolvenzeröffnung zur Sicherheit abgetreten hat. Dies dürfte in der deutlichen Mehrheit der Verfahren der Fall sein. Dem Schuldner ist die Fortsetzung der Selbstständigkeit im Fall der Freigabe nur dann anzuraten, wenn mit dem Zessionar eine Einigung über die dem Schuldner zur Fortsetzung der Geschäftstätigkeit und zur Bestreitung des Lebensunterhalts verbleibenden Gelder getroffen wird. Da die Abtretung gem. § 400 BGB nur die pfändbaren Einkommensanteile erfassen kann, ist im Streitfall gem. § 850i ZPO die Höhe der unpfändbaren Einkommensanteil vom Prozessgericht zu bestimmen.
Die Entscheidung wirft zudem einige weitere, verunsichernde Fragen auf. Denn gem. § 301 Abs. 2 S. 1 InsO werden die Rechte der absonderungsberechtigten Gläubiger durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Die Sicherungszession berechtigt ohne Zweifel gem. § 51 InsO zur abgesonderten Befriedigung. Hat damit die Sicherungsabtretung in Fällen wie dem hier entschiedenen Bestand bis die Forderung beglichen ist? Dies dürfte mit Sinn und Zweck der Restschuldbefreiung zwar kaum in Einklang zu bringen sein, der reine Gesetzestext bietet aber keine Lösung an.“