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BSG: Es ist nur die Hälfte des Erbes als Einkommen zu berücksichtigen, wenn der hälftige Wert der Erbschaft an den Treuhändler nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO überwiesen wurde.

„Unabhängig von der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge gegen­über der Obliegenheit des Schuldners zur Tilgung von privaten Schulden im Rahmen des Insol­venzrechts, zB nach § 295 Abs 1 Nr 2 InsO, ist vorliegend entscheidend, dass den Klägern aufgrund einer solchen Tilgung zu Beginn des strittigen Zeitraums nur noch die Hälfte des Erbes als bereite Mittel zur Verfügung stand und damit als Einkommen zu berücksichtigen war (vgl Urteil des Senats vom 29.11.12 ‑ B 14 AS 33/12 R).“ Bundessozialgericht; 12.06.2013; B 14 AS 73/12 R