„Unabhängig von der Subsidiarität der staatlichen Fürsorge gegenüber der Obliegenheit des Schuldners zur Tilgung von privaten Schulden im Rahmen des Insolvenzrechts, zB nach § 295 Abs 1 Nr 2 InsO, ist vorliegend entscheidend, dass den Klägern aufgrund einer solchen Tilgung zu Beginn des strittigen Zeitraums nur noch die Hälfte des Erbes als bereite Mittel zur Verfügung stand und damit als Einkommen zu berücksichtigen war (vgl Urteil des Senats vom 29.11.12 ‑ B 14 AS 33/12 R).“ Bundessozialgericht; 12.06.2013; B 14 AS 73/12 R
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