“Erstattungen aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung stellen Einkommen iS des § 11 SGB II dar. Nach § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II a.F. [jetzt § 22 Abs. 3 SGB II] mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Hieran hat sich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers nichts geändert. Einkommen des Insolvenzschuldners, das bei der Deckung seines Bedarfs nach dem SGB II zu berücksichtigen ist, unterliegt nicht der Pfändung und Zwangsvollstreckung und wird daher auch nicht Teil der Insolvenzmasse.” (vgl. unsere Meldung vom 23.10.2012)
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