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Buttonlösung und B2B: Amtsgericht Mönchengladbach verneint Anspruch von „mega-einkaufsquellen.de“

Seit etwa einem Jahr gibt es die sog. Buttonlösung, d.h. die Pflicht nach § 312g BGB gegenüber Verbrauchern „die Bestellsituation [bei übers Internet abgeschlossenen Verträgen] so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet“. Doch was ist, wenn die Webseite ein B2B (business to business) – Angebot ist (Beispiel: www.mega-einkaufsquellen.de: „Unser Angebot richtet sich ausschließlich an gewerbliche Kunden (B2B)“) und der Kunde aber Verbraucher ist?

Dazu gibt es nun eine interessante Entscheidung des AG Mönchengladbach (Urteil vom 16.07.2013 zum Az.: 4 C 476/12). Die Entscheidung wird von RA Ralf Möbius auf der Seite www.fachanwalt-fuer-it-recht.blogspot.de vorgestellt.

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 29.08.2013