„Der 14. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem heute veröffentlichten Urteil vom 27. September 2013 (14 K 1917/12 AO) entschieden, dass der durch eine vom Insolvenzverwalter freigegebene Tätigkeit erworbene Einkommensteuererstattungsanspruch nicht in die Insolvenzmasse fällt. Er kann daher vom Finanzamt mit vorinsolvenzrechtlichen Steuerschulden verrechnet werden.“ – zur Pressemitteilung.
Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 09.02.2016