Leser des forum-schuldnerberatung.de wissen es schon längst. Hier aber noch einmal der Hinweis: Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurde im Bundesgesetzblatt verkündet (2013 I S. 3714). Ab sofort gilt unter anderem der neue Absatz 5 des § 4 EG-RDG (Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz). Demnach gilt: „Inkassokosten (…) für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine nicht titulierte Forderung betreffen, sind nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehenden Vergütung erstattungsfähig.“ Das BMJ wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, um Inkassokosten zu regeln – mehr im Bericht des forum-schuldnerberatung.de, siehe auch unsere letzte Meldung vom 30.09.2013 zum Thema.