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Hundehaftpflichtversicherung sind im SGB II und SGB XII vom Einkommen abzusetzen

10.02.2017: nachstehendes ist wegen BSG-Entscheidung veraltet! siehe https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2017/bundessozialgericht-kein-hoeheres-arbeitslosengeld-ii-wegen-hundehaftpflichtversicherung/

aus dem aktuellen Thomé-Newsletter: „Ist eine Hundehaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben, müssen im SGB II/SGB XII die jeweiligen Kosten vom Einkommen abgesetzt werden, dies schreibt § 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II und § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII zwingend vor. Gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen sind unabhängig von ihrer Höhe oder ob sie aus sonstigen Gründen notwendig sind, immer abzusetzen. 

(…) Materiell bedeutet dies, dass die Hundehaftpflichtversicherungskosten (diese bewegen sich zwischen 3 bis ca. 5 € im Monat ) üblicherweise auf den Monat umgelegt vom Einkommen abzusetzen sind, soweit solches natürlich vorhanden ist. Kosten für eine Pflichtversicherung wie Kfz- oder Hundehaftpflichtversicherung sind nicht in der Versicherungspauschale für private Versicherungen in Höhe von 30 € enthalten, sondern müssen zusätzlich von dieser abgesetzt werden. Soweit Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt und lediglich 100 € Grundfreibetrag in Abzug gebracht wird oder werden kann, sind die Haftpflichtkosten in den 100 € enthalten (§ 11b Abs. 2 S. 1 SGB II). Das betrifft nur das SGB II, im SGB XII sind die Hundehaftpflichtkosten immer zusätzlich zu den privaten Versicherungen abzusetzen.

Die Hundehaftpflichtversicherung kann nicht nur gegenwärtig abgesetzt werden, sondern es können, soweit ein längerer Leistungsbezug besteht, jetzt Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellt werden, diese wirken dann längstens bis Januar 2012 zurück (Rechtsgrundlage SGB II: § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II iVm. § 44 Abs. 1 SGB X iVm § 40 Abs. 1 S. 2 SGB II und im SGB XII: § 37 S. 1 SGB I iVm § 44 Abs. 1 SGB X iVm § 116a SGB XII). Das bedeutet, die Haftpflichtkosten müssen rückwirkend bis max. Jan. 2012 vom Jobcenter/Sozialamt berücksichtigt werden.“

Nachtrag 11.6.2015: siehe auch SG Gelsenkirchen v. 07.04.2015 – Az.: S 31 AS 2407/14 -> https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?p=8982

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 10.02.2017