„Daten von Leistungsberechtigten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unterliegen den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen sowie besonderen Regelungen im SGB II und allgemeinen Vorschriften im Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I und SGB X). Das stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/14604) auf eine Kleine Anfrage (17/14499) der Fraktion Die Linke klar. Die Einhaltung dieser Bestimmungen lägen in der Hand der Trägerversammlungen der sogenannten gemeinsamen Einrichtungen, die die Arbeitslosen betreuen, heißt es weiter.“ – Quelle