u.a. mit „Die Anordnung von Erzwingungshaft zur Erzwingung der Zahlung einer Geldbuße nach § 96 OWiG ist sowohl im eröffneten Insolvenzverfahren als auch in der Wohlverhaltensphase gem. §§ 89 Abs. 1 und 294 Abs. 1 InsO unzulässig, da die Erzwingungshaft eine Zwangsvollstreckungsmaßname iSd. der genannten Vorschriften ist.“ (LG Bochum Beschl. vom 4.12.12 -9 Qs 86/12) – der gesamte Newsletter
Update 2.7.2020: siehe LG Stuttgart: Anordnung von Erzwingungshaft im Bußgeldverfahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 02.07.2020