Heute steht die 2. und 3. Lesung der Inso-Reform an – vgl. die Tagesordnung. Dazu gibt es nun auch die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (pdf).
In aller Kürze:
- § 114 wird gestrichen
- Versagungsantrag nach § 290 schriftlich möglich
- Verkürzung des „Abtretungsfrist“ auf
- drei Jahre, wenn 35% (Entwurf 25%) der Insolvenzgläubigerforderungen gezahlt sind (neben den Kosten)
- fünf Jahre bei Zahlung der Verfahrenskosten
- ausgenommene Forderungen erweitert (Steuerforderungen, Unterhaltsrückstände)
- keine Aussichtslosigkeitsbescheinigung, sondern unverändert Bescheinigung des Scheiterns des AEV
- gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan (§§ 307 – 310) bleibt
- Aufhebung §§ 312-314, also „vereinfachte Verteilung“; Insolvenplan (§§ 217 – 269) auch im Verbraucherinsolvenzverfahren möglich
- Evaluierung: Bericht über Anzahl der verkürzten Verfahren (Art. 107 EG-InsO-E)
- Kündigungsausschluss bei Genossenschaftsanteilen (Achtung: 2.000 Euro-Grenze)
- Inkrafttreten: 01.07.2014; außer: GenossenschaftsG-Änderung und möglicher Insolvenplan -> nach Verkündung
Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 04.11.2013