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Keine Vorwirkung des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf die Stundung bei lediglich unterlassener Mitteilung des Schuldners gegenüber dem Arbeitsamt

In der aktuellen ZVI wird auf LG Koblenz, Beschl. v. 9. 10. 2012 – 2 T 568/12 hingewiesen.