Aus einer Meldung von „Haus und Grund Leipzig„: Die in einer Formularklausel enthaltene Obergrenze von 120,00 EUR pro Einzelreparatur für die vom Mieter zu tragenden Kleinreparaturen benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deshalb unwirksam. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts Bingen am Rhein hervor (AG Bingen am Rhein, Urt. v. 04.04.2013, 25 C 19/13, WuM 2013, 349).
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