Das LG Verden hat mit Urteil vom 19.9.2013 entschieden, dass ein Pfändungsschutzkonto nicht durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kontoinhabers erlischt (4 S 3/13; Quelle: ZIP 2013, 1954). Insoweit wurde die Entscheidung des AG Nienburg vom 14.1.2013 bestätigt.
Rechtsanwälte Henning und Janlewing merken in ihrem aktuellen Newsletter dazu an: „Das Landgericht Verden bestätigt hier als erstes Landgericht die Ansicht, dass ein Pfändungsschutzkonto durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht erlischt. Es folgt damit der h.M. (ua. Büchel ZInsO 2010, 20, 26; Prütting-Gehrlein/Ahrens § 850k Rn. 122; a.A. Knees ZinsO 2011, 511) und stellt zu Recht fest, dass der Verweis in § 36 Abs. 1 InsO nicht anders verstanden werden kann.
Bei genauerer Betrachtung der Entscheidung vermengt das Landgericht allerdings zwei zu trennende Problemkreise. Zum einen den der Bedeutung und Notwendigkeit eines Pfändungsschutzkontos im Insolvenzverfahren und zum anderen den des Rechts auf ein Girokonto. Im Grunde hält das Landgericht ein engagiertes Plädoyer für das Recht auf ein Girokonto, das aber aus dem Recht auf Umwandelung eines regulären Kontos in ein Pfändungsschutzkonto gerade nicht folgt. Auch der Girovertrag zu einem Pfändungsschutzkonto kann von der Bank oder Sparkasse nach den allgemeinen Regeln gekündigt werden. Der Rechtsanspruch auf ein Girokonto muss erst noch geschaffen werden und wird aktuell von CDU und SPD unterstützt (siehe Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode S. 64).
Zum anderen sollte ein Girokonto des Schuldners durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwar nicht in seinem Bestand berührt werden, es stellt sich allerdings nach wie vor die Frage, welchen Sinn ein Pfändungsschutzkonto im eröffneten Insolvenzverfahren überhaupt haben soll. Denn mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gilt für die Insolvenzgläubiger gem. § 89 Abs. 1 InsO ein umfassendes Vollstreckungsverbot. Zum Schutz des Schuldners ist das Pfändungsschutzkonto daher nicht mehr erforderlich, abgesehen von dem hier zu vernachlässigenden Schutz vor Neugläubigern. Es wird auch nicht benötigt, um Fragen über Pfändbarkeit oder Unpfändbarkeit zu klären, da diese nach den originären Vorschriften, wie z.B. §§ 850c, 850a oder 850b ZPO, beantwortet werden. Die Politik sollte daher im beabsichtigten Evaluierungsprozess zum Pfändungsschutzkonto (siehe Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode S. 126) auch die Notwendigkeit eines Pfändungsschutzkontos im eröffneten Insolvenzerfahren prüfen.“
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