Kategorien
Uncategorized

LSG Berlin-Brandenburg: Doppelmieten – Überschneidungskosten sind Kosten der Unterkunft

Aus dem Tacheles Rechtsprechungsticker KW 30/2013:

1.10 Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2013 – L 34 AS 90/11 rechtskräftig , Die Revision wird zugelassen

Doppelmieten – Überschneidungskosten sind Kosten der Unterkunft

Ein entsprechender Anspruch ergibt sich unmittelbar aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, denn bei den Überschneidungskosten handelt es sich – in Abgrenzung zu Wohnungsbeschaffungskosten im Sinne des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II – um Kosten der Unterkunft und Heizung, die grundsätzlich nach § 22 Abs. 1 SGB II im Rahmen ihrer Angemessenheit zu übernehmen sind.

Diese Kosten stellen sich ebenso wie die für die neu angemietete Wohnung anfallenden in der vorübergehenden Situation eines Umzuges als Kosten der Unterkunft dar, die ggf. nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu gewähren sind (vgl. BSG, Urteil vom 23.05.2012 – B 14 AS 133/11 R).

http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=162616&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Ergänzung 5.1.2017: vgl. auch SG Kiel: Jobcenter muss Doppelmieten übernehmen

Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 05.01.2017