OLG Celle, U. v. 09.10.2012 – 13 U 241/11– amtlicher Leitsatz:
Die Einstellung der Energie-/Wasserversorgung wegen Zahlungsrückständen aus anderen Versorgungssparten ist jedenfalls dann möglich, wenn die Versorgung aus unterschiedlichen Energiesparten zwischen denselben Parteien über denselben Hausanschluss erfolgt und einem einheitlichen Zweck dient, nämlich der Versorgung ein- und derselben Wohnung.
Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 21.09.2015