An dieser Stelle der Hinweis auf einen interessanten Thread im Praktikerforum des forum-schuldnerberatung.de. “INTI” weist auf BGH, Beschluss vom 5. August 2010 , VII ZB 101/09 hin: Bei der Bemessung des pfandfreien Betrages sind die gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners in Höhe des dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrages zu berücksichtigen, auch wenn der Schuldner seiner Unterhaltspflicht nicht in vollem Umfang genügt.
Quelle: http://www.f-sb.de/forumneu/showthread.php?56364-P-Konto-Bescheinigung-Unterhalt
Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 15.09.2015