Hier zwei Auszüge aus dem aktuellen Tacheles Rechtsprechungsticker KW 26/2013:
– Die am 1.1.2011 ins SGB XII eingefügte Vorschrift des § 116a ist im AsylbLG analog anwendbar.
– Neue Rechtsauffassung der BA zur Aufrechnung von Darlehen
Im Einzelnen:
2.1 BSG, Urteil vom 26.06.2013 – B 7 AY 6/12 R
Die am 1.1.2011 ins SGB XII eingefügte Vorschrift des § 116a ist im AsylbLG analog anwendbar.
Nach § 116a SGB XII werden Leistungen unter Abänderung bestandskräftiger Verwaltungsakte rückwirkend in Abweichung von § 44 Abs 4 SGB X nur für einen Zeitraum von einem Jahr (statt von vier Jahren) erbracht; dabei wird der Zeitraum von Beginn des Jahres gerechnet, in dem der Antrag gestellt wird.
Anmerkung: Siehe dazu auch Thomé Newsletter vom 29.06.2013 Punkt 4, welcher hier zu finden ist: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2190
___________________________________________________________
7. Sozial Info 2/2013, 14 – Neue Rechtsauffassung der BA zur Aufrechnung von Darlehen (Copyright Sozial Info)
Neue Rechtsauffassung der BA zur Aufrechnung von Darlehen
Quelle ist das ArbeitslosenZentrum Düsseldorf hier zu finden: http://www.zwd.de/de/dienstleistungen/azd-publikationen.php
Der Volltext zu“ Neue Rechtsauffassung der BA zur Aufrechnung von Darlehen“ ist hier abgedruckt: http://www.soziales-netzwerk-bgs.de/f165p80671-neue-rechtsauffassung-der-ba-zur-aufrechnung-von-darlehen.html#p80671