Der § 22 Absatz 8 SGB II ist eine wichtige Vorschrift. Dazu gibt es nun zwei Abhandlungen:
- „Kommentierung der Entscheidung des LSG NRW vom 17.09.2013 (L 19 AS 1501/13 B) zur Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II“ von RA Hanke unter www.tacheles-sozialhilfe.de
- „Die Übernahme von Schulden beim Energieversorger nach § 22 Abs. 8 SGB II“ von Dr. Weinreich in „Sozialrecht aktuell“ 2013 Heft 2 (pdf)
Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 11.08.2014