Kategorien
Uncategorized

Zu den Anforderungen an die Anmeldung einer Forderung als Delikt

BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 – IX ZR 103/13: „Der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung muss in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird; einer schlüssigen Darlegung des (objektiven und subjektiven) Deliktstatbestands bedarf es nicht.“
Dazu die Anmerkung aus dem Inso-Newsletter von Kai Henning: