Der Bundesgerichtshof hat im Beschluss vom 18. September 2014 (IX ZB 72/13) einige interessante Ausführungen zu seiner Sperrfristrechtsprechung gemacht. Demnach gilt in Alt-Fällen (= Insolvenzantrag vor dem 01.07.2014) eine 3-Jahres-Frist bei der Rücknahmefiktion des § 305 Absatz 2 Satz 2 InsO. In Neu-Fällen nach der Inso-Reform deutet der BGH hingegen an, dass es keine Sperrfrist gibt! Im Detail:
Monat: Oktober 2014
Morgen tritt auch der zweite Teil des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft. Insbesondere müssen Inkassounternehmen und Inkasso-Anwälte besondere Darlegungs- und Informationspflichten beachten: § 11a Rechtsdienstleistungsgesetz und § 43d Bundesrechtsanwaltsordnung. Siehe auch den Beitrag von Dieter Zimmermann und unsere heutige Pressemitteilung (pdf).
Mitte diesen Jahres hat der BGH entschieden, dass Bearbeitungsgebühren für Privatkredite unwirksam sind – siehe unsere Meldung vom 14.5.2014. Nun hat der BGH auch eine wichtige Entscheidung zur Verjährung von Rückforderungen gefällt: Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13 – aus der PM des BGH dazu: „Die Rückzahlungsansprüche beider Kläger sind zudem nicht verjährt; (…) Ausnahmsweise kann aber die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße einzuschätzen vermag. Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht.
Das Statistische Bundesamt meldete gestern: „Fast jede sechste Person war nach den Ergebnissen der Erhebung LEBEN IN EUROPA (EU-SILC) 2013 in Deutschland armutsgefährdet – das entsprach 16,1 % der Bevölkerung oder rund 13 Millionen Menschen. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, blieb damit der Anteil der armutsgefährdeten Personen in der Bevölkerung vom Berichtsjahr 2012 auf das Berichtsjahr 2013 unverändert.
„Bei der Verzinsung von Steueransprüchen hält die Bundesregierung an einem festen monatlichen Zinssatz von 0,5 Prozent fest. Eine Anpassung an den jeweiligen Marktzins oder an den Basiszins nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches würde wegen dessen Schwankungen auch zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen, da im Einzelnen für die Vergangenheit festgestellt werden müsste, welche Zinssätze für den jeweiligen Zinszeitraum zugrunde zu legen wären, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (18/2795) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/2595). Der für alle Zinsen nach der Abgabenordnung geltende einheitliche Zinssatz von 0,5 Prozent habe sich trotz des über die Jahrzehnte wechselnden Zinsniveaus in mehr als 50 Jahren Praxis bewährt.“ – Quelle: hib-Meldung
BGH, Urteil vom 18. September 2014 – IX ZR 276/13: „Die gesetzliche Neuregelung in § 67c GenG rechtfertigt es nicht, auf eine vor ihrem Inkrafttreten vom Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in einer Wohnungsgenossenschaft entgegen der bisherigen Rechtsprechung das insolvenzrechtliche Kündigungsverbot für gemieteten Wohnraum entsprechend anzuwenden (Bestätigung von BGHZ 180, 185).“
Aus einer PM der CDU/CSU-Bundestagsfraktion: „Die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Elisabeth Winkelmeier-Becker: „Die Union tritt weiterhin für Änderungen im Bereich der Insolvenzanfechtung ein. Unser Ziel ist es, Unternehmen besser vor ungerechtfertigten Rückforderungen eines Insolvenzverwalters zu schützen. Zudem müssen sich die Arbeitnehmer eines insolventen Unternehmens darauf verlassen können, dass sie ausgezahlte Löhne im Regelfall behalten dürfen.
OLG Oldenburg, Urteil vom 16. Oktober 2014, Aktenzeichen 1 U 9/14, aus der Pressemitteilung des Gerichts: „Bei dem Schuldner drohte bereits seit Jahren die Zahlungsunfähigkeit. Auf Druck einiger Gläubiger leistete der Schuldner ihnen gegenüber Teilzahlungen. Zu diesen Gläubigern gehörte auch die Bank, die in den Jahren 2006 bis 2010 unter Vermittlung des Gerichtsvollziehers vom Schuldner 8.640 € erhielt.
Aus einer Pressemitteilung des EuGH von gestern (pdf): „Verbraucher, die im Rahmen der allgemeinen Versorgungspflicht mit Strom und Gas beliefert werden, müssen rechtzeitig vor Inkrafttreten jeder Preiserhöhung über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informiert werden.“ Das Urteil gilt auch rückwirkend. Siehe den Bericht des SWR. Und Günter Hetzke meint im Deutschlandfunk „Verbraucher, wechselt!„.