Morgen tritt auch der zweite Teil des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken in Kraft. Insbesondere müssen Inkassounternehmen und Inkasso-Anwälte besondere Darlegungs- und Informationspflichten beachten: § 11a Rechtsdienstleistungsgesetz und § 43d Bundesrechtsanwaltsordnung. Siehe auch den Beitrag von Dieter Zimmermann und unsere heutige Pressemitteilung (pdf).
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