Urteil des Amtsgerichts München vom 20.3.14, AZ 261 C 3733/1. Aus der PM des Amtsgerichts: „Bei einem Fernabsatzvertrag steht dem Verbraucher gemäß § 312 d Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zu. Dieses Widerrufsrecht sei von der beklagten Kundin wirksam ausgeübt worden. Die Klägerin hat das von der Kundin ausgefüllte und abgeschickte Stornierungsformular erhalten. Der Widerruf sei rechtzeitig und in der richtigen Form erfolgt. Der Widerruf sei wirksam, obwohl die Kundin die Stornierungsbestätigung nicht abgeschickt hat. Das Gericht führt aus, dass solch eine zusätzliche Bestätigung nach Ausübung des Widerrufsrechts weder im Gesetz vorgesehen sei noch sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ergebe.“
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