Aus dem heutigen Newsletter von Harald Thomé: „Das Sozialgericht Frankfurt hat in einem aktuellen Urteil* (SG Frankfurt v. 11.03.2014 – S 24 AS 1074/10) das Jobcenter dazu verurteilt, den sich selbst vertretende Widerspruchsführer, nach einem gewonnen Widerspruchs- und Klageverfahren eine Auslagenpauschale von je 20 EUR zu zahlen.
Zudem hält das SG Fahrtkosten zur Wahrnehmung eines Termins zur Akteneinsicht und anlässlich des Aufsuchens der Rechtsberatung einer örtlichen Sozialberatungsstelle für erstattungsfähig. Bei dem Erstattungsanspruch handelt es sich um Kosten die im Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 1 SGB X und nach § 193 Abs. 2 SGG im Klageverfahren. Das Gericht lehnt sich dabei an die 20 EUR Pauschale für Post-, Telekommunikationsentgelte nach Nr. 7002 VV RVG für Anwälte an.
Mit Bezugnahme auf das Urteil möchte ich nunmehr empfehlen in Zukunft bei gewonnenen Widersprüchen und Klagen die Auslagenpauschale von 20 EUR und Fahrtkosten gegenüber Sozialleistungsträgern geltend zu machen.
Hier geht es zu einem Scan des Urteils des SG Frankfurt: http://www.harald-thome.de/media/files/SG-Ffm-v.-11.03.2014—S-24-AS-1074-10.pdf“
* Anmerkung: es handelt sich um einen Kostenfestsetzungsbeschluss