§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO betrifft nur die Insolvenzstraftaten der §§ 283 bis 283c StGB und kann nicht auf weitere Straftatbestände ausgedehnt werden. – BGH Beschl. vom 26.6.14, IX ZB 80/13.
Anmerkung Newsletter RA Henning: „Auch in dieser Entscheidung wirkt die Sperrfristrechtsprechung des 9. Senats nach. Denn das Instanzgericht ist der Ansicht, es sei gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, dass die Versagungsgründe einer analogen Anwendung zugängig seien. Diese Ansicht, die weder der 9. Senat, noch die Kommentarliteratur vertritt, kann nur aus dem „Ausrutscher“ der Sperrfristrspr., die durch den Wortlaut des § 290 Abs.1 InsO nicht gedeckt ist, gefolgert werden.
Erschreckend ist zudem, wie locker hier das Beschwerdegericht zu Lasten des Schuldners mit weiteren, eindeutig geklärten Fragen des Versagungsverfahrens umgeht. So wird ein Gläubigerantrag hinsichtlich des angenommenen Versagungsgrundes nicht für erforderlich gehalten oder gar nicht erst geprüft und die zeitliche Befristung der Geltung der Versagungsgründe wird ebenfalls nicht beachtet. Da erstaunt es fast und ist immerhin ein Trost für den betroffenen Schuldner, für den es um viel geht, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in korrekter Art und Weise zugelassen hat.“