BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 – IX ZB 88/13: Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte erfasst alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO; § 850i Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO)
Anmerkung Newsletter RA Henning: „Diese überfällige Klarstellung des 9. Senats ist zu begrüßen, denn trotz der Änderung des § 850i ZPO zum 1.7.2010 blieben doch viele Rechtsanwender bei ihrer bisherigen Übung. Sozialrechtlich werden in der Praxis immer wieder auftretende Probleme der einerseits behaupteten Massezugehörigkeit und der andererseits behaupteten Anrechenbarkeit auf die zu leistenden Sozialleistungen ab jetzt ebenfalls vermieden. Hier war regelmäßig der Schuldner der Dumme, wenn bspw. der Insolvenzverwalter eine Mieteinnahme vereinnahmte, die Sozialbehörde die Einnahme aber auf Leistungen anrechnete.“