Ein Schuldnerantrag ist auch zulässig, wenn zuvor ein Gläubigerantrag mangels Masse abgewiesen wurde – BGH Beschl. vom, 17.7.14, IX ZB 86/13.
Anmerkung Newsletter RA Henning: „Der 9. Senat muss hier zum wiederholten Male die Auswüchse der eigenen Sperrfristrechtsprechung korrigieren. Die Unter- und Instanzgericht halten mittlerweile in fast jedem Fall einer nach Insolvenzantrag nicht erfolgten Eröffnung des Verfahrens eine Sperrfrist für gerechtfertigt. Der Entscheidung ist daher zwar ohne Einschränkung zuzustimmen, sie macht aber auch deutlich, welchen Vorbehalten Schuldner bei den Gerichten nach wie vor begegnen. Noch bedenklicher ist, dass die Instanzgerichte trotz mittlerweile zahlreicher Hinweise und Entscheidungen des BGH nicht beachten, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht durch den Einzelrichter erfolgen kann. Beschwerdeführern ist daher zur Vermeidung unnötiger Verfahrensverzögerungen anzuraten, in jedem Verfahren darauf hinzuweisen, dass die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur durch Kammerentscheidung erfolgen kann.“
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