BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – IX ZR 118/12:
„a) Der Insolvenzverwalter kann eine Forderung der Masse gegen eine Insolvenzforderung im Nennbetrag wirksam aufrechnen, sofern dies nicht klar und eindeutig der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger als dem Zweck des Insolvenzverfahrens zuwiderläuft (insoweit Aufgabe von BGHZ 100, 222).
b) Der Insolvenzverwalter ist mit der Aufrechnung gegen eine Insolvenzforderung im Nennbetrag nach deren Feststellung zur Insolvenztabelle ausgeschlossen, wenn die Aufrechnungslage schon vor der Feststellung bestand.“ (BGB § 387; InsO § 178 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3; ZPO § 767 Abs. 2)
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