BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 – IX ZR 165/13: „Ist ein Arbeitnehmer nach Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft Versicherungsnehmer einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung geworden, kann in dem Insolvenzverfahren über sein Vermögen der allein aus den Beiträgen seines Arbeitgebers gebildete Rückkaufswert nach Kündigung der Versicherung nicht zur Masse gezogen werden.“
Der BGH hat damit den Beschluss des OLG Hamm vom 5.7.2013 (20 U 260/12) bestätigt. Dieser ist auch in der aktuellen ZVI (2013/477) wiedergegeben.
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