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BGH zur Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

„Die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens erstreckt sich nicht auf die im Verfahren über einen Rechtsbehelf anfallenden Kosten. Für diese Kosten gelten die Regelungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend.“ §§ 4, 4a InsO; § 114 ZPO
BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – IX ZA 20/14