ZVI 2014, 129: Butenob, Matthias
„Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften – der neue § 67c GenG“
Die 2. Stufe der Insolvenzrechtsreform wurde Mitte letzten Jahres durch Verkündung des „Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ vom 15.7.2013 (BGBl I 2013, 2379 ff.) erklommen. Diese Reform der Verbraucherinsolvenz, deren wesentliche Teile am 1.7.2014 in Kraft treten werden, änderte nicht nur die Insolvenzordnung, sondern auch zahlreiche andere Gesetze. So wurden in das Genossenschaftsgesetz der § 66a (Kündigung im Insolvenzverfahren) und der § 67c (Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften) eingefügt. Diese Ergänzungen sind schon seit dem 19.7.2013 in Kraft. Der vorliegende Beitrag befasst sich damit und betrachtet vor allem die Höchstbeträge des § 67c Abs. 1 Nr. 2 GenG.“
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Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften – der neue § 67c GenG
Diese Seite wurde (zuletzt) aktualisiert am: 13.10.2014