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LG Hamburg schützt „Geldverwaltungskonto“ vor Pfändung (§ 765a ZPO)

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 23.10.2014 (Az: 325 T 114/14) einen erfolgreichen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO gegen die Pfändung eines „Geldverwaltungskontos“ bestätigt.

1. Ist ein Schuldner krankheitsbedingt darauf angewiesen, dass sein Geld durch einen Dritten verwaltet wird und besteht daher beim Dritten ein „Geldverwaltungskonto“, ist im Falle der Pfändung dieses „Geldverwaltungskontos“ der verfassungsrechtlich gebotene Schutz des für den notwendigen Unterhalt erforderlichen Betrages durch Anwendung des § 765a ZPO sicherzustellen.

2. Der Schuldner kann in einer solchen Ausnahmesituation weder auf die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos (§ 850k ZPO) noch auf die (erneute) Beantragung von Sozialleistungen verwiesen werden (zu letzerem: vgl. BGH NJW-RR 2004, 789).

3. Die Entscheidung über den Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wirkt nicht nur für die Zukunft. Vielmehr werden auch die Beträge vom Schutz erfasst, die davor auf das „Geldverwaltungskonto“ geflossen sind.

Leitsätze von RA Matthias Butenob – zum Beschluss des Landgerichts (pdf-Scan)

Zum „Geldverwaltungskonto“ siehe den Sachbericht 2011 von Park In – Kontakt- und Suchtberatungsstelle, Hamburg (Seite 11f).