Die vzbv weist auf ein Urteil des LG Köln vom 19.08.2014, Az. 33 O 245/13 (nicht rechtskräftig) hin. Aus der PM des Verbandes:
„Jetzt kostenlos anmelden“ – so lud die Internetseite Flirtcafe.de zum „Chatten, Flirten, Daten“ ein. Kunden, die sich registrierten, konnten danach aber lediglich ein eigenes Profil erstellen und die Profile anderer Teilnehmer einsehen. Kontakte knüpfen, Nachrichten empfangen und senden war über das Portal nur als kostenpflichtiges Abonnement möglich. Voreingestellt war dafür ein 10-tägiges Probeabo für 1,99 Euro. Die Tücke lauerte im Kleingedruckten: Wenn der Kunde das Probeabo nicht innerhalb von einer Woche kündigte, verlängerte es sich automatisch um 6 Monate – zum Preis von insgesamt 468 Euro.
Der vzbv hatte dem Internetanbieter irreführende Werbung und eine Verschleierung der Abo-Bedingungen vorgeworfen. Das Landgericht Köln gab der Klage statt. Die als kostenlos beworbene Dienstleistung könne tatsächlich nur gegen Entgelt in Anspruch genommen werden. Zudem verstieß das Unternehmen gegen das seit August 2012 geltende „Gesetz zum besseren Schutz vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Danach müssen Anbieter ihre Kunden vor Absenden der Bestellung deutlich über die wesentlichen Vertragsbestandteile informieren. [Anmerkung: siehe auch unsere Seite zur Buttonlösung]
Auf der Bestellseite von Flirtcafe fehlte jedoch die Kündigungsfrist, der hohe Preis der automatischen Abo-Verlängerung war versteckt platziert und schwer zu lesen.“