Ob eine Forderung aus einer „vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung“ stammt und somit als sog. „Deliktsforderung“ nicht von der Restschuldbefreiung erfasst ist (§ 302 InsO), ist oftmals strittig und muss im Zweifel gerichtlich geklärt werden. Die entsprechenden Mechanismen werden sehr gut in einer Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 10. September 2013, Az. 9 U 59/13) zusammengefasst. Das OLG hatte dabei einen speziellen Fall zu entscheiden:
Sowohl Insolvenzschuldner als auch der Treuhänder widersprachen einer angemeldeten Forderung insgesamt, also nicht nur der Deliksnatur. Daraufhin erhob der Gläubiger Festellungklage mit dem Ziel, dass der Rechtsgrund der Forderung als Delikt festgestellt werden solle (sog. „Attributsklage“).
Das Landgericht Dortmund wies die Klage mit der Begründung ab, dass kein Delikt vorliegen würde.
Die Berufung des Gläubigers dagegen wurde vom OLG abgewiesen – und zwar mit einer noch ganz anderen Begründung: es bestünde nämlich gar kein Rechtsschutzinteresse an einer isolierten Feststellungsklage zur Rechtsnatur einer Forderung, wenn ihr Bestand als solches strittig ist. (Rn 31: „Die isolierte Feststellung einer vorsätzlich unerlaubten Handlung vor Feststellung des Bestehens einer titulierten bzw. zur Tabelle festgestellten Forderung bietet auch unter wirtschaftlichen und prozessualen Gesichtspunkten keine Vorteile. Die Feststellung, dass eine Forderung des Gläubigers besteht, erfolgt nur inzident und ist für die weiteren Rechtsbeziehungen der Parteien nicht bindend festgestellt.“)
Die Entscheidung ist bei der ersten Lektüre überraschend, aber in sich logisch. Ihre Lektüre lohnt aber vor allem, um sich grundsätzlich mit dem Thema Deliktsnatur einer Forderung und ihre Feststellung zu befassen. – siehe auch AG Eschweiler (Urteil vom 11. Dezember 2012, Az. 27 C 119/12 = ZVI 2013, 237).
Der Fall unterscheidet sich von BGH, Urt. vom 2. Dezember 2010 – IX ZR 41/10 dadurch, dass bei der BGH-Entscheidung die Forderungs als solches unstrittig war. Der Widerspruch des Schuldners war auf den Anspruchsgrund beschränkt gewesen. („Der Klage eines Gläubigers, der über einen vollstreckbaren Schuldtitel verfügt, auf Feststellung des Rechtsgrundes der unerlaubten Handlung fehlt es nach dem auf den Rechtsgrund beschränkten Widerspruch des Schuldners nicht an einem rechtlich geschützten Interesse.“)